Kein Büro für Kanzler Schröder a.D.
Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin heute entschieden.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die Klagebefugnis. Soweit der Kläger begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.
Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D.
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