Immer wieder verlangen Betroffene, dass Suchmaschinen fragwürdige Berichte aus der Trefferliste entfernen. Der BGH verhandelt derzeit über einen bizarren Fall – mit geringen Erfolgsaussichten
Das Internet hat ein langes und umfassendes Gedächtnis, was sehr unangenehm sein kann, wenn man dort mit Fehltritten, Skandalen oder gar Rechtsverstößen gespeichert ist. Die obersten Gerichtshöfe in Deutschland wie in Europa befassen sich daher seit zehn Jahren immer wieder mit dem"Recht auf Vergessenwerden"; da geht es um Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und den freien Austausch von Informationen auf der anderen.
Im Laufe des Verfahrens war freilich auch die Website ins Zwielicht geraten. Ihr Geschäftsmodell - so lautete der Vorwurf - sei nicht etwa Aufklärung und Transparenz gewesen, sondern Erpressung ebenjener Finanzdienstleister. Auch die Kläger behaupteten, Opfer dieser Praktiken geworden zu sein. Diese schillernde Hintergrundbeleuchtung blieb zumindest im BGH-Verfahren ungeklärt, denn die Klage des Luxus-Paars richtete sich allein gegen Google und nicht gegen die angebliche Transparenz-Website: Sie wollten nicht, dass bei Eingabe ihrer Namen in die Suchmaschine die inkriminierenden Artikel auftauchen. Weil es hier um europäisches Recht ging, hatte der BGH zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen. Seit Dezember liegt die Antwort vor.
Entscheidend ist damit, was die Betroffenen vorbringen müssen, um Google zur Löschung zu veranlassen. Denn sie trifft die"Darlegungs- und Beweislast", um ihren Anspruch zu untermauern. Und da hatte der EuGH klargemacht, dass bloße Zweifel an der Wahrheit keineswegs ausreichen. Den Betroffenen obliege"der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind", oder jedenfalls ein bedeutender Teil davon.
Sie werden also voraussichtlich damit leben müssen, dass Google Internetnutzer nach wie vor zu den Berichten über fragwürdige Anlagemodelle und teure Autos lotst. Ob dies auch für die Vorschaubilder gilt - die sogenannten"Thumbnails" -, ist nach dem Gang der Verhandlung weniger eindeutig. Der sechste BGH-Zivilsenat tendiert offenbar dazu, die Thumbnails isoliert zu betrachten, also ohne den Kontext, den die dahinter liegende Website liefert.
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