Das Bundeskabinett gibt grünes Licht für die steuerfreie 3.000-Euro-Prämie. Wer berechtigt ist und wie Beschäftigte an das Extra-Geld kommen.
). Zwar ist der Inflationsausgleich steuer- und sozialversicherungsfrei, kleine Formalitäten gibt es jedoch zu beachten:Der Inflationsausgleich ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Prämie kann auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen über das Gehalt ausbezahlt werden.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Abzüge oder gar Verrechnungen mit dem Bruttolohn sind nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass die Prämie tatsächlich als Inflationsausgleich gewährt wird. Umwandlungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nicht möglich.
Das Extra-Geld fließt somit nicht in die Brutto-Netto-Rechnung in der Gehaltsabrechnung mit ein. Auch deshalb lobt Finanzminister Christian Lindner die Entlastung, die imausführlich berichtet, verankert ist. „Die Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung“, schreibt der FDP-Politiker auf Twitter. Der Aussage kann ein Nutzer auf Facebook nicht zustimmen.
Viele User in der Facebook-Community bemängeln zudem, dass die 3.000 Euro vom Arbeitgeber separat gezahlt werden müssen und nicht etwa mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet werden können. „Da hätten Millionen Menschen was von und dem Arbeitgeber tut es nicht weh“, schreibt dazu ein Facebook-Nutzer. Wieder eine andere Userin hätte sich gewünscht, dass das Geld mit der Lohnsteuer verrechnet werden kann.
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