F\u00fchrt der Tod eines unverzichtbaren Crewmitglieds, wie beispielsweise eines Piloten, zu einem Flugausfall, gilt dies nicht als 'au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand'. So urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof. Folglich k\u00f6nnen Passagiere eine Entsch\u00e4digung von der Airline verlangen.
Wird ein Flug abgesagt, weil ein Pilot gestorben ist, können die Passagiere Geld von der Airline verlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg.
Letztlich sei diese Planung die normale Tätigkeit einer Fluggesellschaft und falle somit nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände", der das Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie, so die Richter.
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