Ein Mann hatte gegen die Versammlungsverbote, die während der Coronapandemie in Sachsen verhängt worden waren, geklagt. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die Verbote waren unverhältnismäßig.
Die am 17. April 2020 erlassene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sah vor, dass alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen grundsätzlich untersagt sind. Ausnahmen konnten der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt erteilen.
Ein 36-Jähriger aus Dresden wollte sich mit der Regelung nicht abfinden und reichte dagegen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag ein– ohne Erfolg. Der Mann zog daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht.Das hat nun entschieden, dass die Untersagung aller Versammlungen »ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit« nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes war.
Die Versammlungsverbote durften zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, so das Gericht. Die Behörden durften auch davon ausgehen, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären. »Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs«, heißt es in dem Urteil.
Im Frühjahr 2020 habe sich die Infektionsgeschwindigkeit auch nach Einschätzung des Freistaats Sachsen selbst verlangsamt. Vor diesem Hintergrund sei ein generelles Versammlungsverbot nicht mehr gerechtfertigt gewesen, befand das Bundesverwaltungsgericht. Es monierte zudem, dass in der Vorschrift unklar geblieben sei, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten. Der sächsische Verordnungsgeber hätte die Ausnahmen selbst regeln müssen, erklärten die Leipziger Richter. Das Urteil bestätigte zugleich die Anordnung, dass – mit bestimmten Ausnahmen – im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten war.
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