Arbeitgeber ist an einmal erteilte Dankesformel im Arbeitszeugnis gebunden: Einmal formuliert, dürfen gute Wünsche im Arbeitszeugnis nicht mehr verändert werden. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht in Hannover entschieden
Was muss und was darf im Arbeitszeugnis stehen und was darf verändert werden? Die Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten für Arbeitgeber im Zeugnis ist komplex.Wenn Praxischefs in einem Arbeitszeugnis einer Mitarbeiterin gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben haben, können sie davon bei einer späteren Korrektur nicht mehr abrücken.
Dass die freundlichen Empfindungen im Zuge des Streits um die Zeugnisformulierungen abgeklungen sein könnten, spielt dann keine Rolle, urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover. Der Streit ist inzwischen beim Bundesarbeitsgericht anhängig.Klägerin im konkreten Fall war eine führende Mitarbeiterin einer Fitnessstudio-Kette. Zu ihrem Ausscheiden erhielt sie ein gutes Arbeitszeugnis mit der Schlussformel: „Frau A.
Auf die Klage der früheren Mitarbeiterin verwies der frühere Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dieDem schloss sich nun zwar im Grundsatz auch das LAG Hannover an. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.
Mit dem Weglassen der Formel im Arbeitszeugnis habe der Arbeitgeber gegen das Maßregelverbot verstoßen, urteilte das LAG.
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