Während des Studiums zahlt man in der Regel keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Kann das Studium als Versicherungszeit trotzdem zur Rente angerechnet werden?
Schon einmal vorweg: Ja, die Studienzeit kann für die Rente angerechnet werden - egal ob eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule besucht wurde. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge können allerdings maximal acht Jahre angerechnet werden. Ein Abschluss muss nicht nachgewiesen werden. Für die Studienzeit müssen keine Rentenbeiträge eingezahlt werden.
Arbeitgeber müssen zusätzlich einen Pauschalbetrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung zahlen. Bei privat krankenversicherten Studierenden entfällt das aber. Studierende, die mehr als geringfügig, also auf Dauer mehr als 520 Euro pro Monat verdienen, bleiben kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber nur solange das Studium Vorrang hat und Studentinnen und Studenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Aushilfsjob muss von Anfang an auf eine bestimmte Zeit befristet sein und darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern. Wie viel Studierende dabei verdienen, spielt keine Rolle. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Studentinnen und Studenten erst dann zahlen, wenn der Aushilfsjob eine Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden pro Woche überschreitet und länger als 26 Wochen pro Jahr ausgeübt wird. Dann gelten Studenten der Deutschen Rentenversicherung zufolge als Arbeitnehmer und der Job ist somit komplett sozialversicherungspflichtig.
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